Rechtsanwalt

Andreas Siemienowski

zugleich Fachanwalt für

Bank- und Kapitalmarktrecht

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Widerruf von Darlehensverträgen Während die Fragen, welche Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind, zunehmend durch die Rechtsprechung des BGH geklärt sind, verbleiben noch zahlreiche offene Fragen im Rahmen der konkreten Umsetzung der Rückabwicklung im Falle eines wirksamen Widerrufs. Insoweit wird auf meinen Aufsatz: “Rückabwicklung von (Immobiliar)Verbraucherdarlehen aufgrund wirksamen Widerrufs” in der Fachzeitschrift “BKR - Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht”, 2017, 183, hingewiesen. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15 Der BGH hat entschieden, dass Nutzungsersatz grundsätzlich in voller Höhe, d.h. ohne Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer, geltend gemacht werden kann, solange diese noch nicht abgeführt worden sind. Zudem hat der BGH zur Widerlegung der zu vermutenden Nutzungen durch den Darlehensgeber ausgeführt. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16 Der BGH stellt fest, dass der Rückgewährgläubiger seine Ansprüche ohne Rücksicht auf etwaige Gegenansprüche durchsetzen kann, solange der Rückgewährschuldner keine Gegenansprüche erhebt. Ein Aufrechnungsverbot zu Lasten des Verbrauchers besteht nach Ansicht des BGH regelmäßig nicht. BGH, Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 442/16 Der BGH hebt nochmals hervor, dass bei beendeten Darlehensverträgen im Rahmen der Verwirkungsprüfung zu berücksichtigen ist, ob die Parteien den Vertrag auf Wunsch des Darlehensnehmers einverständlich beendet haben. BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - XI ZR 160/16 Der BGH hat die Feststellung einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts durch das Berufungsgericht bestätigt. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Dem BGH zufolge ist eine positive Feststellungsklage dahingehend, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, wegen des Vorrangs der Leistungsklage in der Regel unzulässig. Daneben stellt der BGH klar, dass ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ausschließlich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs in Betracht kommt. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16 Eine objektiv fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann dem BGH zufolge im Präsenzgeschäft nicht durch einen Umstand ausgeräumt werden, der nicht in Textform erfolgt, was für die Widerrufsbelehrung vorgesehen ist. BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16 Der BGH stellt klar, dass Ausführungen zu finanzierten Geschäften die Widerrufsbelehrung nicht undeutlich machen, obwohl verbundene Verträge konkret nicht vorliegen. Zudem bedarf es keines besonderen Hinweises, dass jeder Mitdarlehensnehmer gesondert widerrufen kann. BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 82/16 Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das auf Verwirkung des Widerrufsrechts erkannt hat. Das Darlehen wurde auf Wunsch des Darlehensnehmers vorzeitig gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt. BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 170/16 Wenn die Grundschuld auch die Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis sichert, was regelmäßig der Fall sein dürfte, kann die Abtretung der Grundschuld nach Ansicht des BGH erst nach Zahlung eines bestimmten Betrages erfolgen. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 und XI ZR 501/15 Urteil des BGH vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 Die Kläger schlossen im April 2008 mit der beklagten Sparkasse einen Darlehensvertrag, den sie widerriefen. Der BGH hat entschieden, dass der Widerruf wirksam war, da die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Presse- stelle zufolge belehrte die Widerrufsbelehrung der Sparkasse die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist, da die Widerrufsbelehrung dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne “frühestens mit Erhalt der Belehrung”. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund des Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die beklagte Sparkasse nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die Kläger haben das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt. Urteil des BGH vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 Der BGH hat auch in diesem Urteil entschieden, dass die Widerrufsbelehrung nicht korrekt war. Sie bezog die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf den Belehrungstext selbst und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangsbestätigung. Der BGH hat die Sache laut Pressestelle an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Dieses hat noch weitere Feststellungen zu treffen. Der Gesetzgeber hat das Recht zur Ausübung des Widerrufs für bestimmte Darlehensverträge eingeschränkt. Bei Immobiliendarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 BGB in der vom 01.08.2002 bis einschließlich 10.06.2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21.03.2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechtes darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Anforderungen des BGB nicht entsprochen hat. Im Gesetz ersichtlich nicht geregelt ist hingegen, dass die aus dem Widerruf resultierenden Rechte bis zu diesem Zeitpunkt auch gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Es zeigt sich, dass auch nach Fristablauf eine Durchsetzung der Rechte nicht ausgeschlossen sein muss. Auch ergibt sich aus vorbenannter Gesetzesänderung, dass nicht für alle Darlehen die Möglichkeit des Widerrufs nach Fristablauf ausgeschlossen ist. Vorfälligkeitsentschädigung Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 19.01.2016 - XI ZR 388/14 und XI ZR 103/15 zu der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen entschieden. Betroffen ist einerseits die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensgeber infolge Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit einer Klausel eines Kreditinstitutes in einem Verbraucherdarlehensvertrag über die Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entschieden. Ob sich hieraus gegebenenfalls geringere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut oder Rückzahlungs- ansprüche aufgrund bereits erbrachter Zahlungen ableiten lassen, ist im Einzelfall zu klären. Kündigung von Bausparverträgen Urteile des BGH vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind. Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden. Während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Die Bausparkasse als Darlehensnehmerin kann sich auf die Kündigung gemäß § 489 Abs.1 Nr.3 BGB (bzw. § 489 Abs.1 Nr.2 BGB) berufen. Mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bausparer gegebenenfalls verpflichtet ist, über den Zeitpunkt der Zuteilungsreife hinaus weitere Sparleistungen zu erbringen. Bausparverträge sind daher regelmäßig 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Nach Möglichkeit sollte daher zunächst die Zuteilungsreife hinausgezögert werden.
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Widerruf von Darlehensverträgen Während die Fragen, welche Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind, zunehmend durch die Rechtsprechung des BGH geklärt sind, verbleiben noch zahlreiche offene Fragen im Rahmen der konkreten Umsetzung der Rückabwicklung im Falle eines wirksamen Widerrufs. Insoweit wird auf meinen Aufsatz: “Rückabwicklung von (Immobiliar)Verbraucherdarlehen aufgrund wirksamen Widerrufs” in der Fachzeitschrift “BKR - Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht”, 2017, 183, hingewiesen. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15 Der BGH hat entschieden, dass Nutzungsersatz grundsätzlich in voller Höhe, d.h. ohne Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer, geltend gemacht werden kann, solange diese noch nicht abgeführt worden sind. Zudem hat der BGH zur Widerlegung der zu vermutenden Nutzungen durch den Darlehensgeber ausgeführt. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16 Der BGH stellt fest, dass der Rückgewährgläubiger seine Ansprüche ohne Rücksicht auf etwaige Gegenansprüche durchsetzen kann, solange der Rückgewährschuldner keine Gegenansprüche erhebt. Ein Aufrechnungsverbot zu Lasten des Verbrauchers besteht nach Ansicht des BGH regelmäßig nicht. BGH, Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 442/16 Der BGH hebt nochmals hervor, dass bei beendeten Darlehensverträgen im Rahmen der Verwirkungsprüfung zu berücksichtigen ist, ob die Parteien den Vertrag auf Wunsch des Darlehensnehmers einverständlich beendet haben. BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - XI ZR 160/16 Der BGH hat die Feststellung einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts durch das Berufungsgericht bestätigt. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Dem BGH zufolge ist eine positive Feststellungsklage dahingehend, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, wegen des Vorrangs der Leistungsklage  in der Regel unzulässig. Daneben stellt der BGH klar, dass ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ausschließlich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs in Betracht kommt. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16 Eine objektiv fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann dem BGH zufolge im Präsenzgeschäft nicht durch einen Umstand ausgeräumt werden, der nicht in Textform erfolgt, was für die Widerrufsbelehrung vorgesehen ist. BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16 Der BGH stellt klar, dass Ausführungen zu finanzierten Geschäften die Widerrufsbelehrung nicht undeutlich machen, obwohl verbundene Verträge konkret nicht vorliegen. Zudem bedarf es keines besonderen Hinweises, dass jeder Mitdarlehensnehmer gesondert widerrufen kann. BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 82/16 Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das auf Verwirkung des Widerrufsrechts erkannt hat. Das Darlehen wurde auf Wunsch des Darlehensnehmers vorzeitig gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt. BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 170/16 Wenn die Grundschuld auch die Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis sichert, was regelmäßig der Fall sein dürfte, kann die Abtretung der Grundschuld nach Ansicht des BGH erst nach Zahlung eines bestimmten Betrages erfolgen. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 und XI ZR 501/15 Urteil des BGH vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 Die Kläger schlossen im April 2008 mit der beklagten Sparkasse einen Darlehensvertrag, den sie widerriefen. Der BGH hat entschieden, dass der Widerruf wirksam war, da die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Presse-stelle zufolge belehrte die Widerrufsbelehrung der Sparkasse die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist, da die Widerrufsbelehrung dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne “frühestens mit Erhalt der Belehrung”. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund des Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die beklagte Sparkasse nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die Kläger haben das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt. Urteil des BGH vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 Der BGH hat auch in diesem Urteil entschieden, dass die Widerrufsbelehrung nicht korrekt war. Sie bezog die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf den Belehrungstext selbst und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangsbestätigung. Der BGH hat die Sache laut Pressestelle an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Dieses hat noch weitere Feststellungen zu treffen. Der Gesetzgeber hat das Recht zur Ausübung des Widerrufs für bestimmte Darlehensverträge eingeschränkt. Bei Immobiliendarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 BGB in der vom 01.08.2002 bis einschließlich 10.06.2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21.03.2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechtes darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Anforderungen des BGB nicht entsprochen hat. Im Gesetz ersichtlich nicht geregelt ist hingegen, dass die aus dem Widerruf resultierenden Rechte bis zu diesem Zeitpunkt auch gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Es zeigt sich, dass auch nach Fristablauf eine Durchsetzung der Rechte nicht ausgeschlossen sein muss. Auch ergibt sich aus vorbenannter Gesetzesänderung, dass nicht für alle Darlehen die Möglichkeit des Widerrufs nach Fristablauf ausgeschlossen ist. Vorfälligkeitsentschädigung Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 19.01.2016 - XI ZR 388/14 und XI ZR 103/15 zu der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen entschieden. Betroffen ist einerseits die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensgeber infolge Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit einer Klausel eines Kreditinstitutes in einem Verbraucherdarlehensvertrag über die Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entschieden. Ob sich hieraus gegebenenfalls geringere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut oder Rückzahlungs-ansprüche aufgrund bereits erbrachter Zahlungen ableiten lassen, ist im Einzelfall zu klären. Kündigung von Bausparverträgen Urteile des BGH vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind. Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden. Während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Die Bausparkasse als Darlehensnehmerin kann sich auf die Kündigung gemäß § 489 Abs.1 Nr.3 BGB (bzw. § 489 Abs.1 Nr.2 BGB) berufen. Mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bausparer gegebenenfalls verpflichtet ist, über den Zeitpunkt der Zuteilungsreife hinaus weitere Sparleistungen zu erbringen. Bausparverträge sind daher regelmäßig 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Nach Möglichkeit sollte daher zunächst die Zuteilungsreife hinausgezögert werden.
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